AGB
AGB Visiovet
Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Angebote und Vertragsabschluss
1. Für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen der VISIOVET Medizintechnik GmbH (in weiterer Folge „VISIOVET“) und dem Auftraggeber, gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (in weiterer Folge „AGB“), es sei denn die VISIOVET stimmt der Geltung abweichender, entgegenstehender und/oder ergänzender Geschäftsbedingungen ausdrücklich und schriftlich zu.
2. Diese Bestimmungen werden durch die Auftragserteilung bzw. jedenfalls durch die vorbehaltslose Annahme der Ware bzw. der Leistung anerkannt.
3. Die Angebote, gleichgültig in welcher Form (Prospekte, Kataloge, Internetseiten, Preislisten etc.) sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Angebote von VISIOVET bleiben 14 Tage vom Angebotsdatum an gerechnet gültig, sofern keine andere Frist vereinbart wurde.
4. Ein Vertragsabschluss kommt ausschließlich durch eine auf das Angebot folgende Auftragsbestätigung durch VISIOVET rechtswirksam zustande. Erfolgt keine schriftliche Auftragsbestätigung zum Beispiel bei Klein-, Ersatz- oder Zubehörlieferungen – ist für den Umfang der Lieferung der schriftliche Auftrag des Auftraggebers nach Auftragsannahme durch Versand oder Mitteilung der Versandbereitschaft maßgebend. Allfällige telefonische oder mündliche Vereinbarungen, Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen bedürfen für ihre Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch VISIOVET.
5. Eine Rücktritts- oder Änderungsmöglichkeit des Vertrages besteht nur, wenn dies vertraglich gesondert vereinbart wird.
6. Es wird ausdrücklich vereinbart, dass Teillieferungen sowie Teilabrechnungen zulässig sind.
II. Preise und Zahlung
1. Alle Preisangaben und Kostenvoranschläge sind – soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden – freibleibend, als Nettopreise (ohne gesetzliche Mehrwertsteuer) in Euro sowie ab Krumpendorf und exklusive Verpackungsmaterial ausgewiesen. Kosten der Transportversicherung, Verladung und Überführung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
2. Die Preise können sich erhöhen, falls bis zum Tage der Lieferung veränderte Fertigungsbedingungen eintreten, zum Beispiel durch Steigerung von Löhnen, Rohstoffpreisen, Transportkosten oder anderen Kosten. Der Umfang der Preiserhöhung bestimmt sich nach dem Verhältnis der Veränderung der Fertigungsbedingungen.
Die Preise gelten für die in den Angeboten von VISIOVET ausgewiesenen Stückzahlen, Materialien und technischen Ausführungen. Sollten sich diese nach Auftragserteilung infolge eines von VISIOVET nicht zu vertretenden Umstandes ändern, so behält sich VISIOVET das Recht zu entsprechenden Leistungs- und Preisänderungen vor.
Die Rechnungsbeträge sind wie folgt fällig:
30 % binnen 14 Tagen ab Auftragserteilung
60 % binnen 14 Tagen ab Bekanntgabe der Installationsfähigkeit bzw. Lieferfähigkeit der Anlage, wobei die Teilzahlung jedenfalls vor Durchführung der Installation bzw. Lieferung erfolgen muss
10 % binnen 14 Tagen ab Annahme.
3. Alle mit der Zahlung verbundenen Nebenkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
4. Überweisungen gelten erst mit Eingang des Betrages auf das Konto von VISIOVET als Zahlung. Bankspesen gehen ausschließlich zu Lasten des Auftraggebers.
Wechsel und Schecks werden in jedem Falle nur zahlungshalber, nicht an Zahlung statt, angenommen. Zur Annahme von Wechsel, ist VISIOVET nicht verpflichtet. Werden dennoch Wechsel angenommen, so gehen die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen bei Fälligkeit zu Lasten des Vertragspartners und sind sofort in bar zu bezahlen. Gutschriften für Wechsel oder Schecks gelten vorbehaltlich deren Einlösung.
5. Bei Nichteinhaltung des vereinbarten Zahlungsziels werden bereits gewährte Rabatte oder Nachlässe nachverrechnet.
Im Zweifel werden Zahlungen des Auftraggebers (ungeachtet anders lautender Widmungserklärungen des Auftraggebers) jeweils auf die älteste Schuld des Auftraggebers angerechnet. Die Anrechnung erfolgt zuerst auf Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf das offene Kapital.
6. Bei Zahlungsverzug oder Zahlungseinstellung des Auftraggebers bzw. Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Abweisung eines solchen mangels kostendeckenden Vermögens, ist VISIOVET ausdrücklich berechtigt, gewährte oder zugesagte Bonifikationen bzw. Vergünstigungen welcher Art auch immer zurückzunehmen. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in der Höhe von 8% verrechnet. Der Auftraggeber verpflichtet sich für den Fall des Zahlungsverzuges, die der VISIOVET entstandenen Mahn- und Inkassospesen einschließlich außergerichtlicher Anwaltskosten und Spesen von Gläubigerschutzverbänden zu ersetzen.
Bei Verzug des Auftraggebers mit einer (Teil-)Zahlung ist VISIOVET berechtigt, offene aber noch nicht fällige Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und/oder Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung für künftige Leistungen zu verlangen.
7. Offensichtliche Rechenfehler und Irrtümer können auch nach Abwicklung des Geschäftes richtiggestellt werden.
8. Eine Aufrechnung gegen Ansprüche von VISIOVET mit bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen des Auftraggebers, welcher Art auch immer, ist ausdrücklich ausgeschlossen.
III. Lieferungen und Lieferfristen
1. Zur Leistungsausführung ist VISIOVET erst dann verpflichtet, sobald der Auftraggeber all seinen Verpflichtungen (bauliche, technische sowie in seiner Sphäre liegende rechtliche und tatsächliche Voraussetzungen), die zur Lieferung bzw. Leistung erforderlich sind, nachgekommen ist sowie die notwendigen Angaben über die Lage von (allenfalls verdeckt geführten) Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, sonstige mögliche Störungs- oder Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung stellte. Der Auftraggeber hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen und fristgerecht darüber zu verfügen.
2. Der Auftraggeber haftet für sämtliche Aufwendungen, die VISIOVET durch die nicht fristgerechte Bekanntgabe bzw. Fertigstellung der unter Punkt III. 1. ausgeführten Verpflichtungen entstehen.
3. Lieferfristen bzw. –termine werden nach bestem Ermessen bekanntgegeben, sind aber stets unverbindlich, es sei denn, es wird die Verbindlichkeit schriftlich zugesichert.
4. Wird ein verbindlich zugesicherter Liefertermin bzw. die Lieferfrist um mehr als sechs Wochen überschritten, haben die Vertragsparteien das Recht unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass ein Anspruch auf Schadenersatz oder Ersatzlieferung besteht.
Die Einhaltung der verbindlich zugesicherten Lieferfrist setzt den rechtzeitigen Eingang aller vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben oder dergleichen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstiger Verpflichtungen voraus.
5. Bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb der Sphäre von VISIOVET und/oder des Vorlieferanten liegen, wie z.B. höhere Gewalt, Streik, Aussperrung, Pandemie, Ausbleiben oder verspäteter Eingang wesentlicher Rohstoffe, Materialien oder Teile, Verzögerung bei der Erzeugung, Betriebsstörrungen, Transportschwierigkeiten oder andere unverschuldete Verzögerungen entbinden VISIOVET von der Einhaltung der verbindlich vereinbarten Lieferfrist bzw. berechtigen VISIOVET wenn es die Umstände erfordern, von der Lieferverpflichtung zurückzutreten, ohne dass der Auftraggeber Anspruch auf Entschädigung hat.
IV. Gefahrübergang
1. Der Auftraggeber ist verpflichtet die Lieferung bzw. Leistung abzunehmen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht mit der Anlieferung bzw. Abladung der Anlage beim vereinbarten Ort auf diesen über. Im Falle des Annahmeverzuges des Auftraggebers geht die Gefahr bereits ab Versandbereitschaft über. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn VISIOVET noch andere Leistungen übernommen hat.
2. Bei etwaigen Rücksendungen an VISIOVET trägt der Auftraggeber die Gefahr des zufälligen Untergangs bis zur Übergabe in den Geschäftsräumen von VISIOVET. Die Kosten für einen allfälligen Rückversand sind vom Auftraggeber zu übernehmen.
V. Eigentumsvorbehalt
1. VISIOVET behält sich das Eigentum an den gelieferten Gegenständen und Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich Nebenforderungen, bei Wechsel und Schecks bis zu deren Einlösung vor. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Gegenstände vor völliger Bezahlung des Kaufpreises zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die im Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand entstehen, nämlich Forderungen aus Reparaturen, Ersatzteil und Zubehörlieferungen sowie sonstiger Leistungen.
Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch wirksam, wenn die Gegenstände verarbeitet oder eingebaut werden; er erstreckt sich dann anteilsmäßig auf den durch die Verarbeitung oder den Einbau entstandenen neuen Gegenstand. Der Auftraggeber ist verpflichtet, VISIOVET über jeden Zugriff Dritter auf die, aufgrund des Eigentumsvorbehaltes gehörenden Gegenstände und die an VISIOVET abgetretenen Forderungen, sofort schriftlich zu unterrichten. Für den Fall der Weiterveräußerung durch den Auftraggeber tritt dieser bereits jetzt seine Kaufpreisforderung gegenüber dem Erwerber an VISIOVET ab und verpflichtet sich, seinen Abnehmer davon in Kenntnis zu setzen.
Der Auftraggeber trägt das gesamte Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Untergangs, des Verlustes oder der Verschlechterung.
2. Der Auftraggeber hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehalts den Vertragsgegenstand in ordnungsmäßigem Zustand zu halten, alle von VISIOVET vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderliche Instandsetzungen fristgerecht von VISIOVET oder von einer für die Betreuung des Vertragsgegenstandes von VISIOVET anerkannten Unternehmen ausführen zu lassen.
3. Der Auftragsgeber hat VISIOVET unverzüglich schriftlich über Zugriffe von Dritten, insbesondere bei Pfändungen des Vertragsgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts zu verständigen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt von VISIOVET hinzuweisen. Der Auftraggeber trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zur Wiederherbeischaffung des Vertragsgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht vom Dritten eingezogen werden können.
VI. Haftung und Gewährleistung
1. VISIOVET übernimmt keine Haftung für Mängel oder Schäden, die durch Naturgewalten, durch falsche Bedienung, zweckwidrige Verwendung, mangelnde Wartung und Pflege, höhere Gewalt oder dergleichen hervorgerufen wurden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Lieferung/Leistung sofort auf allfällige Mängel zu überprüfen.
Auftretende Mängel sind vom Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung/Leistung schriftlich mit genauer Beschreibung anzuzeigen, nicht sofort erkennbare Mängel innerhalb von 8 Tagen nach deren Feststellung. Die Rüge ist ausreichend zu begründen und mit Beweismittel zu belegen. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass die Ware entsprechend der jeweiligen Produktspezifikationen von VISIOVET betrieben und gemäß den Richtlinien von VISIOVET Medizintechnik vom Auftraggeber gewartet und gepflegt worden ist. Betreffend Software übernimmt VISIOVET keine Gewähr dafür, dass diese unterbrechungs- oder fehlerfrei arbeitet und dass die an der Software enthaltenen Funktionen in allen vom Auftraggeber gewählten Kombinationen ausgeführt werden und den Anforderungen des Auftraggebers entsprechen. Bei Softwarefehlern, welche die vertragsgemäße Benutzung nicht nur unerheblich beeinträchtigen, wird VISIOVET den Fehler - soweit VISIOVET zu dessen Beseitigung in der Lage ist – je nach seiner Bedeutung durch die Installation einer anderen Softwareversion oder durch Hinweise zur Beseitigung oder zur Vermeidung der Auswirkungen des Fehlers beseitigen.
Seitens des Geräteherstellers werden jeweilige Serviceintervalle vorgegeben. Sofern der Auftraggeber die erforderlichen Serviceintervalle nicht einhält und den Service nicht von einem – entsprechend qualifizierten Fachunternehmen – durchführen lässt, hat der Auftraggeber keine Garantie- oder Gewährleistungsansprüche.
2. Sofern zwischen den Vertragsteilen nicht gesondert etwas abweichendes vereinbart wird, ist VISIOVET berechtigt Servicegebühren bzw. -pauschalen zu verrechnen. Die Höhe der Gebühren werden auf der Website der VISIOVET bekanntgegeben. Die Gebühren bzw. Pauschalen sind jährlich im Vorhinein zu bezahlen.
3. Der Auftraggeber hat VISIOVET die zur etwaigen Mängelbeseitigung nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. VISIOVET wird sich bemühen etwaige Mängel in angemessener Frist zu beheben. Andernfalls ist VISIOVET von jeglicher Gewährleistungspflicht befreit. Letzteres gilt auch für den Fall, dass der Vertragspartner oder ein Dritter Eingriffe irgendwelcher Art, insbesondere Veränderungen oder Reparaturen an der von VISIOVET gelieferten Ware bzw. Anlage vornimmt oder die Ware bzw. Anlage anderweitig unsachgemäß behandelt wird.
4. VISIOVET ist im Falle der Gewährleistung berechtigt, die Art der Gewährleistung (Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Wandlung) selbst zu bestimmen.
5. Soweit dies nicht gegen zwingendes Recht verstößt und soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haftet VISIOVET nur für den Ersatz von Schäden, die grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung der Höhe nach mit dem Wert der Warenlieferung beschränkt.
6. Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden und Schäden aus Ansprüchen Dritter haftet VISIOVET nicht.
VII. Urheberrecht und Haftung
1. Wenn dem Auftraggeber von VISIOVET Softwareprodukte überlassen werden oder dem Auftraggeber die Nutzung von Softwareprodukten im Rahmen der Dienstleistungen ermöglicht wird, steht dem Auftraggeber nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares auf die Laufzeit des Vertrages beschränktes Recht zu, die Softwareprodukte in unveränderter Form zu benutzen.
2. Jede Verletzung der Urheberrechte von VISIOVET kann unter anderem Schadenersatz- Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche nach sich ziehen.
3. Wird dem Auftraggeber eine Software zur Verfügung gestellt, deren Lizenzinhaber ein Dritter ist, so richtet sich die Einräumung des Nutzungsrechts nach den Lizenzbestimmungen des Lizenzinhabers (Hersteller).
4. Sofern der Auftraggeber die Anlage bzw. das Produkt an einen Dritten weiterveräußert bzw. zur Nutzung übergibt, verpflichtet er sich sämtliche Pflichten an diesen zu überbinden. Unbeschadet der Haftung des Dritten, wird vereinbart, dass der Auftraggeber VISIOVET weiterhin für allfällige Verstöße haftet.
VIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist der Sitz von VISIOVET.
Als Gerichtsstand gilt ausschließlich, dass sachlich zuständige Gericht für 9201 Krumpendorf am Wörthersee als vereinbart.
Es ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts anwendbar.
IX. Salvatorische Klausel
Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein sollten oder aber unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB unberührt. An Stelle der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmungen sollen diejenigen Regelungen treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit den unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen verfolgt haben.
X. Datenschutz
Die Bestimmungen zum Datenschutz sind auf https://www.visiovet.eu/datenschutzerklaerung/ gesondert geregelt und einsehbar.
Krumpendorf, 16.05.2022
Firmenbuchnummer: FN 407464m
Firmenbuchgericht: LG Klagenfurt
UID Nummer: ATU68318019